Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Gegenstand der Geschäftsbeziehung
Die Firma Schmitz Entsorgung übernimmt die Abfuhr und Entsorgung der mit den Kunden in der Entsorgungsvereinbarung festgelegten Stoffe. Der Kunde verpflichtet sich während der Laufzeit der Geschäftsbeziehung sämtliche bei ihm anfallenden Stoffe, für die die Firma Schmitz Entsorgung eine Beauftragung zur Entsorgung hat, ausschließlich durch die Firma Schmitz Entsorgung abholen und entsorgen zu lassen. Alle definierten Stoffe sind vom Kunden in getrennten Behältern zur Verfügung zu stellen.
§ 2 Leergut
Die Firma Schmitz Entsorgung stellt eigene Behälter zur Aufnahme der zu entsorgenden Stoffe zur Verfügung. Behälter bleiben Eigentum der Firma schmitz Entsorgung. Kommt ein Behälter abhanden, so hat der Kunde eine Entschädigung für den Behälter in Höhe von vierzig Euro zu zahlen. Der Preis versteht sich zzgl. Der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass ein geeigneter Stellplatz für die Behälter zur Verfügung steht, welcher mit einem LKW anfahrbar ist. Mit dem Befüllen der Behälter überträgt der Kunde das Eigentum auf die gastrofett GmbH.
§ 3 Abholung
Zur Abholung bestimmte Behälter sind ordnungsgemäß und fest zu verschließen. Beschädigungen und Undichtigkeiten sind der Firma Schmitz Entsorgung unverzüglich zu melden. Die Entsorgung wird turnusgemäß oder auf Abruf durch den Kunden vorgenommen. Als zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb sorgt die Firma Schmitz Entsorgung für eine verantwortungsvolle Verarbeitung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften. Für die Annahme der Reststoffe als zertifizierte Ware durch die Firma Schmitz Entsorgung ist eine Selbsterklärung durch den Vertragspartner notwendig.
Diese Selbsterklärung gilt für die Lieferung von Abfall und Reststoffen für die Produktion von Kraftstoffen: Bei dem gelieferten Abfall bzw. den Reststoffen handelt es sich ausschließlich um Biomasse im Sinne der Richtlinie (EU) 2108/2001. Der Abfall bzw. Reststoff, der aus der Land-, Forst- und Fischwirtschaft oder aus Aquakulturen stammt, erfüllt die Anforderungen nach Art. 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001
Die Vorschriften für die Kennzeichnung und den Transport inkl. Der Handelspapiere werden erfüllt. Liegen Veterinärbescheinigungen vor, werden diese mit den Handelspapieren geführt. Der jeweilige Abfall und Reststoff stammt ausschließlich von dem unterzeichnenden Entstehungsbetrieb und wurde nicht mit anderer Biomasse vermischt. Der Entstehungsbetrieb nimmt keine Abfälle und Reststoffe von einem anderen Entstehungsbetrieb zum Zwecke der Vermischung von Biomasse auf.
Bei der Lieferung von Altspeisefetten und -ölen handelt es sich ausschließlich um Altspeisefette und -öle. Es wurde keine Vermischung mit Biomasse anderen Ursprungs vorgenommen. Pflanzliches Öl, welches zum Garen oder Frittieren tierischer Erzeugnisse verwendet wurde, könnte unvermeidbare Anteile tierischen Ursprungs enthalten. Diese unvermeidbaren Anteile werden nicht als tierisches Fett/ÖL klassifiziert. Den Anforderungen der nationalen Abfallgesetzgebung im Hinblick auf Abfallvermeidung und Abfallmanagement wird Folge geleistet.
Mit dieser Selbsterklärung nimmt der Vertragspartner als Entstehungsbetrieb zur Kenntnis, dass Auditoren der anerkannten Zertifizierungsstellen überprüfen können, ob die relevanten Anforderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 eingehalten werden. Es ist zu beachten, dass die Auditoren der Zertifizierungsstellen zur Beobachtung ihrer Tätigkeit ggf. von BLE-Kontrolleuren begleitet werden. Zudem ist REDcert Mitarbeitern wie auch von REDcert anerkannten Auditoren die Durchführung einer Sonderkontrolle bzw. eines Witnessaudits zu gewähren.
§ 4 Zahlung
Die vereinbarten Preise sind Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Wenn keine andere Vereinbarung getroffen wird, sind die in Rechnung gestellten Preise sofort ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die Firma Schmitz Entsorgung darf Mahnkosten in Höhe von 5,00€ pro Mahnung geltend machen.
§ 5 Preise
Die Firma Schmitz Entsorgung behält sich das Recht vor, vereinbarte Preise zu ändern, wenn die Marktlage dies nach eigener kaufmännischer Beurteilung notwendig macht. Macht die Firma Schmitz Entsorgung von dem Recht zur Preiserhöhung Gebrauch, so darf der Kunde den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen.
§ 6 Haftung
Die Firma Schmitz Entsorgung haftet bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen dem Kunden für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; im Übrigen haftet die Firma Schmitz Entsorgung dem Kunden gegenüber für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Firma Schmitz Entsorgung beruhen. Der Kunde haftet der Firma Schmitz Entsorgung nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 7 Laufzeit und Beendigung der Geschäftsbeziehung
Die Geschäftsbeziehung läuft für ein Jahr, gerechnet ab dem Zeitpunkt, ab dem die Firma Schmitz Entsorgung zum ersten Mal einen Behälter gemäß § 2 dieser Bedingungen beim Kunden aufstellt. Sie verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht eine der Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Laufzeit kündigt. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die andere Partei ihre Pflichten gemäß diesen Bedingungen verletzt und diese trotz schriftlicher Abmahnung nicht unterlässt. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit die Einhaltung der Schriftform. Die Bestimmungen zur Kündigung bei Preisänderung bleiben unberührt. Bei Beendigung der Geschäftsbeziehung hat der Kunde die Behälter, die im Eigentum der Firma Schmitz Entsorgung stehen, unverzüglich zurückzugeben. Erfolgt dies nicht bis zum Ablauf von höchstens vier Wochen nach der Beendigung der Geschäftsbeziehung, hat der Kunde der Firma Schmitz Entsorgung die in § 2 festgelegten Beträge zu zahlen.
§ 8 Schlussbestimmungen
Die Geschäftsbeziehung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für den Fall, dass der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich - rechtlichen Sondervermögens ist, wird als Gerichtstand Cochem vereinbart. Erfüllungsort ist Faid. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt das die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, eine unwirksame Bestimmung durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
